Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kreditwesengesetz - Großkreditmeldungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 508/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Text
ARTIKEL IARTIKEL römisch eins
Gliederung und Umfang der Meldungen
§ 1. (1) Die Banken und die Unternehmen der Vertragsversicherung haben in den Meldungen an die Oesterreichische Nationalbank die Kredite und Kreditrahmen nach § 16 Abs. 1 KWG nach folgenden Kreditarten aufzugliedern:Paragraph eins, (1) Die Banken und die Unternehmen der Vertragsversicherung haben in den Meldungen an die Oesterreichische Nationalbank die Kredite und Kreditrahmen nach Paragraph 16, Absatz eins, KWG nach folgenden Kreditarten aufzugliedern:
Revolvierend ausnützbare Kredite
Einmalkredite bzw. Darlehen
Durchlaufende Kredite (Treuhandkredite)
(2)Absatz 2,Kredite und Kreditrahmen nach Abs. 1, für welche vom Bund oder von einem Land eine Haftung übernommen wurde, sind als solche gesondert auszuweisen. Dasselbe gilt für jene Haftungskredite, die zugunsten eines anderen Meldepflichtigen abgeschlossen wurden und für Promessen.Kredite und Kreditrahmen nach Absatz eins,, für welche vom Bund oder von einem Land eine Haftung übernommen wurde, sind als solche gesondert auszuweisen. Dasselbe gilt für jene Haftungskredite, die zugunsten eines anderen Meldepflichtigen abgeschlossen wurden und für Promessen.
(3)Absatz 3,Die Meldungen an die Oesterreichische Nationalbank haben folgende Daten der Kreditnehmer (Stammdaten) zu enthalten:
Name (protokollierter Firmenwortlaut) und Anschrift des Kreditnehmers, weiters ist anzugeben, ob der Kreditnehmer eine Bank ist;
die der Bank bekannte Identnummer (§ 12) des Kreditnehmers;die der Bank bekannte Identnummer (Paragraph 12,) des Kreditnehmers;
die Zugehörigkeit des Kreditnehmers zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 13 Abs. 1 KWG), deren Identnummer (§ 12) oder Bezeichnung, falls die Identnummer nicht bekannt ist;die Zugehörigkeit des Kreditnehmers zu einer wirtschaftlichen Einheit (Paragraph 13, Absatz eins, KWG), deren Identnummer (Paragraph 12,) oder Bezeichnung, falls die Identnummer nicht bekannt ist;
wer der wirtschaftlichen Einheit zuzurechnen ist (Umfangsmeldung) und ob die wirtschaftliche Einheit neu gemeldet wird oder ob eine Änderung im Umfang einer bereits gemeldeten wirtschaftlichen Einheit vorliegt;
eine inländische Gebietskörperschaft, die am Kreditnehmer mehrheitlich beteiligt ist;
bei ausländischen Kreditnehmern den Sitzstaat.
Diese Stammdaten sind auch bei der Meldung des Wegfalls der Meldepflicht anzugeben.
(4)Absatz 4,In der Meldung von Veränderungen bereits gemeldeter Kredite oder Kreditrahmen sind der zuletzt gemeldete und der neue Stand sowie die Veränderung anzugeben.
(5)Absatz 5,In einer vierteljährlich zum Quartalsultimo zu erstattenden Meldung über den tatsächlichen Stand der Ausnützungen mittels eines von der Oesterreichischen Nationalbank den Banken zu übermittelnden Meldeformulars ist die Gliederung des § 1 Abs. 1 und 2 mit folgenden Abweichungen einzuhalten:In einer vierteljährlich zum Quartalsultimo zu erstattenden Meldung über den tatsächlichen Stand der Ausnützungen mittels eines von der Oesterreichischen Nationalbank den Banken zu übermittelnden Meldeformulars ist die Gliederung des Paragraph eins, Absatz eins und 2 mit folgenden Abweichungen einzuhalten:
der Fremdwährungsanteil der Ausnützungen ist anzugeben;
die Beträge sind entsprechend dem von der Oesterreichischen Nationalbank versendeten Meldeformular aufzuaddieren.
Dokumentnummer
NOR12048799
Alte Dokumentnummer
N3198620864J